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   FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20   

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FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20 (https://dejure.org/2022,4726)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.02.2022 - 4 V 148/20 (https://dejure.org/2022,4726)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Februar 2022 - 4 V 148/20 (https://dejure.org/2022,4726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 UStG 2005, § 3 UStG 2005, § 10 UStG 2005, § 73 StGB
    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog. "Schmiergeld-Zahlungen" - Bestimmung des Leistungsinhalts bei Manipulation einer Abfüllanlage und Verschaffung der Verfügungsmacht an uneingefärbtem Öl durch den Leiter eines Tanklagers - Keine ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3 Abs. 1
    Rechtsschutz gegen die Besteuerung von "Schmiergeldzahlungen"

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgrenung von umsatzsteuerbarer Leistung zu inkriminierter Handlung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 13.01.1997 - V B 102/96

    Umsatzsteuer; volle Umsatzsteuerpflicht der einem Beamten bei der Vergabe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Liege eine zumindest auch reale wirtschaftliche Betätigung vor, gelange man zur Umsatzsteuer (BFH-Beschluss vom 13. Januar 1997, V B 102/96; FG Nürnberg, Urteil vom 23 Dezember 1994, II, 45/93; FG München, Urteil vom 29. Juli 2004, 14 K 4355/01; FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11).

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 13. Januar 1997 (V B 102/96) die Frage der Doppelbelastung mit Blick auf die Umsatzsteuer noch offen gelassen.

    Eine solche, auch das vermittelte Objekt in den Blick nehmende Betrachtung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu den sog. "Schmiergeldfällen", bei der es ebenfalls nicht allein auf das Einwirken auf den jeweiligen Prozess, sondern auch auf den abgegoltenen Leistungserfolg in Gestalt des letztlich angestrebten Ziels ankommt (s. etwa BFH-Urteil vom 13. Januar 1997, V B 102/96, juris, wo eine Besteuerung der Gelder angenommen wurde, die aufgrund des Vertragsabschlusses mit der öffentlichen Hand gezahlt wurden; die Reduktion auf eine rechtswidrige Bevorzugungshandlung des Beamten dürfte zu einer anderen Beurteilung geführt haben, da isoliert betrachtete Begünstigungshandlungen durch Beamte kein marktgängiger Leistungsgegenstand sind).

    Denn der Senat teilt jedenfalls die Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 13. Januar 1997 ( V B 102/96, juris), wonach es an einer umsatzsteuerlichen Vorschrift mangelt, um die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Festsetzung zu berücksichtigen.

  • FG München, 02.03.2012 - 8 V 2836/11

    Schätzung im AdV-Verfahren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Liege eine zumindest auch reale wirtschaftliche Betätigung vor, gelange man zur Umsatzsteuer (BFH-Beschluss vom 13. Januar 1997, V B 102/96; FG Nürnberg, Urteil vom 23 Dezember 1994, II, 45/93; FG München, Urteil vom 29. Juli 2004, 14 K 4355/01; FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11).

    Eine Steuerpflicht wurde dagegen bejaht, bei Schmiergeldzahlungen für die Bevorzugung von Auftragnehmern unter Hintenanstellung der eigentlich zu berücksichtigenden sachgerechten Kriterien für die Auftragsvergabe (FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11, juris), beim Anbieten nicht genehmigter Glücksspiele, da diese zwar illegal, bei entsprechender behördlicher Genehmigung jedoch erlaubt seien (BFH-Urteil vom 30. Januar 1997, V R 27/95, BFHE 182, 416 ), bei dem Vertrieb von nachgeahmten Parfümeriewaren, da dieser zwar gegen das Gesetz verstieße, jedoch zwischen nachgeahmten und rechtmäßig gehandelten Waren ein Wettbewerb bestehen könne (EuGH-Urteil vom 28. Mai 1998, C-3/97, Slg 1998, I-3257-3272), bei dem Schmuggel von Ethylalkohol, weil ein seiner Art nach erlaubtes Produkt nicht aus Gründen, die mit seiner Herkunft, seiner Qualität oder seinem Reinheitsgrad zusammenhingen, einem Betäubungsmittel gleichgesetzt werden könne; im Übrigen sei ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten Alkohol und dem sich rechtmäßig im Handel befindenden Alkohol nicht ausgeschlossen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gebe, der gerade mit der Schmuggelware bedient werde (EuGH-Urteil vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg. 2000, I-4993-5017).

    Denn er ist im Rahmen der streitigen Geschäfte selbständig tätig geworden, weil sein Arbeitgeber von den Schmiergeldzahlungen keine Kenntnis gehabt hat und der Antragsteller insoweit nicht weisungsgebunden tätig geworden ist (vgl. Finanzgericht München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11, juris).

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Anders habe der EuGH etwa nur den Handel von Ethanol eingeschätzt, da dieser zwar zu kriminellen Zwecken eingesetzt werden könne, aber nicht müsse (EuGH - Urteil vom 29. Juni 2000, C -455/98).

    Keine Steuerbarkeit liegt damit lediglich bei Geschäften vor, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in sonstiger Weise in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können (EuGH-Urteile vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678; vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg 2000, I-4993-5017; BFH-Vorlage vom 5. Mai 2011, V R 51/10, BStBl II 2011, 740 ).

    Eine Steuerpflicht wurde dagegen bejaht, bei Schmiergeldzahlungen für die Bevorzugung von Auftragnehmern unter Hintenanstellung der eigentlich zu berücksichtigenden sachgerechten Kriterien für die Auftragsvergabe (FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11, juris), beim Anbieten nicht genehmigter Glücksspiele, da diese zwar illegal, bei entsprechender behördlicher Genehmigung jedoch erlaubt seien (BFH-Urteil vom 30. Januar 1997, V R 27/95, BFHE 182, 416 ), bei dem Vertrieb von nachgeahmten Parfümeriewaren, da dieser zwar gegen das Gesetz verstieße, jedoch zwischen nachgeahmten und rechtmäßig gehandelten Waren ein Wettbewerb bestehen könne (EuGH-Urteil vom 28. Mai 1998, C-3/97, Slg 1998, I-3257-3272), bei dem Schmuggel von Ethylalkohol, weil ein seiner Art nach erlaubtes Produkt nicht aus Gründen, die mit seiner Herkunft, seiner Qualität oder seinem Reinheitsgrad zusammenhingen, einem Betäubungsmittel gleichgesetzt werden könne; im Übrigen sei ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten Alkohol und dem sich rechtmäßig im Handel befindenden Alkohol nicht ausgeschlossen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gebe, der gerade mit der Schmuggelware bedient werde (EuGH-Urteil vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg. 2000, I-4993-5017).

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19

    Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Sofern eine Einziehung oder Beschlagnahme erfolge, sei bei letzterem zur Vermeidung einer Doppelbelastung ein Abfluss jener Gelder gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG anzunehmen (Verweis auf BT-Drucksache 18/11640, BGH-Beschluss vom 5. September 2019, 1 StR 99/19).

    Er liegt bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, in dem Jahr, in dem eine entsprechende Passivierung erfolgen kann (§ 249 HGB ); bei Überschussrechnern ist das Jahr des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG ) maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, XI R 40/17, juris; BGH-Beschluss vom 5. September 2019, 1 StR 99/19).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV- Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.).

    Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob zwischen der Leistung des Unternehmers und der Bezahlung ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang vorliegt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635 ).

    Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635 ).

  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Keine Steuerbarkeit liegt damit lediglich bei Geschäften vor, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in sonstiger Weise in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können (EuGH-Urteile vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678; vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg 2000, I-4993-5017; BFH-Vorlage vom 5. Mai 2011, V R 51/10, BStBl II 2011, 740 ).

    Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze wurde das Entstehen einer Steuer bspw. abgelehnt bei der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln (EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678) oder bei der Einfuhr von Falschgeld (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990, C-343/89).

  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Der Gerichtshof habe hierzu ausgeführt, dass Erzeugnisse, deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft völlig ausgeschlossen seien und deren unerlaubte Einfuhr nur Anlass zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben könne, zu den Bestimmungen über das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld in keinerlei Beziehung stünden (z.B. Betäubungsmittel / Falschgeld; Verweis auf EuGH-Urteile vom 5. August 1988, 289/86; vom 6. Dezember 1990, C-343/89).

    Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze wurde das Entstehen einer Steuer bspw. abgelehnt bei der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln (EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678) oder bei der Einfuhr von Falschgeld (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990, C-343/89).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Ein unmittelbarer Angriff des Zinsbescheides - etwa mit Blick auf die Zinshöhe - ist nicht erkennbar und wäre angesichts der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, 4303 ) auch nicht begründet gewesen.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Spannungsverhältnis dieser Vermögensabschöpfung einerseits und einer gleichzeitigen steuerlichen Belastung des aus der Tat Erlangten andererseits in seinem Urteil vom 23. Januar 1990 auseinandergesetzt ( 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228 -242).
  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

  • BFH, 12.02.2015 - V B 160/14

    Aussetzung der Vollziehung zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe -

  • BFH, 23.03.2011 - X R 59/09

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 194/84

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

  • FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16

    § 17 Abs. 2 RennwLottG

  • FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 2513/12

    § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.9 S.1,2 UStG, Art. 24 Abs.1, Art. 25 Buchst. b

  • FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21

    Aufhebung der Vollziehung: Arrestanordnung wegen Beteiligung an der Hinterziehung

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von

  • BVerfG - 1 BvL 4/86 (anhängig)
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BFH, 05.05.2011 - V R 51/10

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine

  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 02.11.2015 - VII B 68/15

    Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe

  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

  • FG München, 29.07.2004 - 14 K 4355/01

    Selbstständige Tätigkeit eines veruntreuend tätigen leitenden Angestellten;

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

    Der Kläger ist hierbei auch selbstständig tätig geworden, weil er insoweit nicht weisungsgebunden tätig geworden ist (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BFH/NV 2006, 518, m.w.N.; FG München, Urteil vom 29. Juli 2004 - 14 K 4355/01, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 1361; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - V 570/95, EFG 1997, 182, m.w.N.; FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 4 V 148/20, EFG 2022, 619, m.w.N.).

    Bei Steuerfestsetzungen, für welche die mit dem Steueränderungsgesetz 1992 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG (noch) keine Geltung finden konnte, hat der BFH der Doppelbelastung in Ansehung des Abzugsverbotes des (vorherigen) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dadurch Rechnung getragen, dass dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Steuer eingeräumt wurde; dies galt jedoch nur, soweit die Summe aus Geldbuße und Steuerbelastung den aus dem Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen gesamten Vorteil überstieg (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2011 - X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047; vgl. zum Ganzen FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 4 V 148/20, EFG 2022, 619).

    Die Zurückweisung der damaligen Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis, dass die Frage der Doppelbelastung "hier nicht geklärt werden" könne, stellt nach Auffassung des Gerichts eine Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Lage vor dem Steueränderungsgesetz 1992 dar (vgl. FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 4 V 148/20, EFG 2022, 619).

    (Nur) dies führt zu einer dem Gesetzesplan entsprechenden systemkonformen Korrektur, die nicht nur die Steuer des Leistenden, sondern grundsätzlich auch die Vorsteuer des Leistungsempfängers tangiert (vgl. FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 4 V 148/20, EFG 2022, 619).

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